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§1 Grundlagen des InstitutsverständnissesDie Berliner Bibelschulen ist eine private Ergänzungsschule, beim Berliner Senat eingetragen und folgt den Richtlinien einer Ergänzungsschule.
Sie ist eine konfessionelle Schule und baut auf den Grundlagen des christlichen Glaubens auf. Das Einhalten der Regeln und Inhalte dieser Studienordnung ist die Bedingung für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen an unserer Bildungseinrichtung. |
§2 Verhalten der Studentinnen und Studenten§2 Abs. 1 Teilnahme an Kursen und an sonstigen Veranstaltungen
Die Studentinnen und Studenten verpflichten sich, regelmäßig und pünktlich an den Kursen und an den sonstigen für verbindlich erklärten Veranstaltungen und Terminen teilzunehmen. §2 Abs. 2 Unterricht im Klassenverband Ein Großteil der Ausbildung findet im Klassenverband statt. Daher ist ein kultiviertes Miteinander in diesem Verband die Grundlage für eine effektiven Ausbildungserfolg. Das Miteinander im Klassenverband oder die Würde einzelner Studentinnen und Studenten wird von allen Teilnehmern der Ausbildungseinrichtung ausreichend geachtet. §2 Abs. 3 Dienste und andere Veranstaltungen Gleichzeitig gehören praktische Dienste zu diesem Ausbildungskonzept dazu. Projekte und Sonderveranstaltungen gehören wie der wöchentliche Unterricht zum obligatorischen Programm des Instituts. Dazu gehören:
§2 Abs. 4 Kursversäumnis Ist eine Studentin oder ein Student durch Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, ist das Sekretariat bis spätestens um 10:00 Uhr des betreffenden Tages zu benachrichtigen. Spätestens ab dem dritten Fehltag ist im Krankheitsfall ein ärztliches Attest vorzulegen. Im Einzelfall kann dieses bereits ab dem ersten Krankheitstag ohne Nennung besonderer Gründe gefordert werden. §2 Abs. 5 Fehlzeiten Fehlt eine Studentin oder ein Student häufiger als 10% der Unterrichtszeit, kann die Bildungseinrichtung die Anerkennung des erfolgreichen Absolvierens der Ausbildung verweigern. §2 Abs. 6 Probezeit Die ersten drei Monate der Ausbildung gehören zur Probezeit. In dieser kann sowohl der oder die Studierende als auch die Studienleitung das Ausbildungsverhältnis ohne Nennung von Gründen abbrechen. Bricht der oder die Studierende das Studium seiner seitens ab oder ist das dazu führende Verhalten fahrlässig vom Studierenden zu verantworten, wird die Anmeldegebühr einbehalten. §2 Abs. 7 Beurlaubung Formlos aber auf schriftlichen Wunsch des oder der Studierenden hin kann eine stunden- oder tageweise Beurlaubung beantragt werden. Für jede Form von Sonderbeurlaubung ist vor dem Termin eine Genehmigung der Studienleitung einzuholen. § 2 Abs. 8 Umgang Jede Studentin und jeder Student des Instituts trägt mit seinem Verhalten zum Ansehen des Instituts bei. Daher erwarten wir ein angemessenes Auftreten in der Öffentlichkeit. Der Lebenstil sollte dem einer christlichen Ethik und den 10 Geboten bereits folgen. §2 Abs. 9 Ordnungsmaßnahmen Ordnungsmaßnahmen dienen der Gewährleistung eines geordneten Kursablaufes. Bei besonders häufigem Fehlverhalten einer Studentin oder eines Studenten kommen folgende Ordnungsmaßnahmen zum Tragen:
§2 Abs 10 Rauchen, andere Suchtmittel Es gilt ein generelles Rauchverbot in allen Räumen der Gemeinde und auch vor dem Haupteingang der Gemeinde. Der Nichtgebrauch von illegalen Drogen und der maßvolle Umgang mit Alkohol werden vorausgesetzt. §2 Abs. 11 Kleidung und Äußeres Es gibt in diesem Sinne keine Kleiderordnung. Wir bitten jedoch darauf zu achten, dass besonders im Sommer der Kleidungsstil nicht zu freizügig ist und das Äußere auch generell für beide Geschlechter keinen Anstoß zum Ärgernis gibt. Dazu gehören gleichermaßen eine adäquate Körperpflege und Frisur. §2 Abs. 12 Prophetische Wörter Den Studentinnen und Studenten ist es nicht erlaubt, anderen Studentinnen und Studenten prophetische Worte zu geben, ohne dass eine Dozentin oder ein Dozent der Schule zugegen ist oder es erlaubt hat. Ausnahmen werden im Einzelfall von der Studienleitung zugelassen, wenn die prophetische Begabung der einzelnen Studentin oder des Studenten von der Schule geprüft wurde und eine konkrete Erlaubnis besteht, auch prophetisch dienen zu dürfen. §2 Abs. 13 Gemeindezugehörigkeit Die Zusammenarbeit mit der lokalen Ortsgemeinde ist ein Glied im Ausbildungskonzept der Einrichtung. Ein Wechsel der Gemeindezugehörigkeit während der Ausbildung ist daher nur in Absprache mit der Studienleitung erlaubt und muss von dieser genehmigt werden. §2 Abs. 14 Ethische Grundregeln Gemäß §1 folgt unsere Bildungseinrichtung einer christlichen Ethik un dMenschenbild. Daher ist es nicht erwünscht, dass unverheiratete Bibelschülerinnen und –schüler mit ihren Partnern in einer gemeinsamen Wohnung leben. |
§3Hinweise zu den Dozentinnen und Dozenten§3 Abs. 1 Allgemeines
Den Anweisungen der Dozentinnen und Dozenten und der Studienleitung ist stets Folge zu leisten. Bei Problemen wird der Dienstweg eingehalten:
§3 Abs. 2 Mentoring Zum Konzept der Schule gehört eine regelmäßige Begleitung der Studentinnen und Studenten durch Mentorinnen und Mentoren. Die Mentorengespräche sind für Studentinnen und Studenten Teil der Ausbildung und daher verpflichtend. Die Termine finden in Absprache mit der Mentorin oder dem Mentor statt. Im Allgemeinen kann die Mentorin oder der Mentor von den Studierenden gewählt werden, sollte aber nicht mehr gewechselt werden. §3 Abs. 3 Numerus Clausus Die ersten zwei Monate sind die Lebensschule. Um ein aufbauendes Anschlussstudium zu erreichen, benötigen Studentinnen und Studenten einen Numerus Clausus besser oder gleich 3,0 Diese Regel gilt für alle Klausuren |
§4 Hinweise zu den Medienrechten §4 Abs. 1 Hinweise zu Medienrechten
Studenten oder Studentinnen bzw. Gasthörerinnen oder Gasthörer an einem der Kurse, Seminare oder Programme der Berliner Bibelschulen übertragen mit der Anerkennung dieser Studienordnung ohne zeitliche Einschränkung sämtliche Rechte an allem Foto-, Audio- oder Videomaterial das im Rahmen der Bildungseinrichtung entstanden ist, auf dem sie zu sehen oder zu erkennen sind dauerhaft zur Nutzung den Berliner Bibelschulen. Jedwedes Material, ob es sich um Foto-, Audio- oder Videomaterial handelt, darf jederzeit im Internet (Webseiten, soziale Kanäle, Netzwerke, Foren, Plattformen aller Art etc.), in Printprodukten, Hörfunk-, Video- und TV-Produktionen ohne weitere Rücksprache verwendet werden. Das schließt die Nachbearbeitung des Materials in jeder Form mit ein. Das Material darf ebenfalls in Roh- oder bearbeiteter Form auf Veranstaltungen innerhalb und außerhalb der Bildungseinrichtung gezeigt und Dritten zur Verfügung gestellt werden.“ |
Die Studienleitung
Stand: Juli 2016
Stand: Juli 2016